22. Dezember 2022
Am 1. Januar 2023 tritt das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG; Volltext) in Kraft.
Das Gesetz legt deutschen Unternehmen weitreichende Sorgfaltspflichten auf, über deren Einhaltung jährlich berichtet werden soll. Betroffen sind aber nicht nur deutsche Unternehmen; mittelbar betrifft das Gesetz auch die ausländischen Zulieferer deutscher Unternehmen.
Die Europäische Union plant, im nächsten Jahr eine eigene Richtlinie zu dem Thema „Lieferkette“ zu erlassen. Spätestens wenn diese EU-Richtlinie, wie aktuell geplant, umgesetzt wird, ist das Thema nicht nur für große Unternehmen relevant.
Wer ist betroffen?
Das LkSG betrifft alle Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen mit einer Zweigniederlassung und mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland.
Ab 2024 greift das LkSG bereits ab 1.000 Arbeitnehmern.
Leiharbeiter sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Innerhalb eines Konzerns sind die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer aller konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sollen auch erfasst sein.
Was ist zu tun?
Das LkSG verpflichtet die betroffenen Unternehmen, in ihren Lieferketten bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten – insbesondere jährlich über deren Einhaltung zu berichten.
Der Begriff „Lieferkette“ bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, des unmittelbaren Zulieferers oder mittelbaren Zulieferers.
Aus diesem Grund sind auch ausländische Zulieferer mittelbar vom LkSG betroffen.
Der „eigene Geschäftsbereich“ erfasst jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort in Deutschland oder im Ausland vorgenommen wird. Konzerngesellschaften werden zur Obergesellschaft gezählt, wenn die Obergesellschaft auf sie bestimmenden Einfluss ausübt.
Die Sorgfaltspflichten des LkSG sind:
- Einrichtung eines Risikomanagements,
- Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
- Abgabe einer Grundsatzerklärung,
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber Zulieferern,
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,
- Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern sowie
- Dokumentation und Berichterstattung.
Alle diese Sorgfaltspflichten werden im LkSG näher umschrieben. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist ein jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten elektronisch bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Sofern das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, läuft die Frist zur Einreichung des ersten Berichts also am 30. April 2024 ab.
Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten drohen den betroffenen Unternehmen hohe Zwangs- und Bußgelder. Letztere können bis zu 2 Prozent des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen.
Ausblick
Die Europäische Union wird voraussichtlich nächstes Jahr eine eigene Richtlinie zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten erlassen, die sogenannte Corporate Sustainability Due Dilligence Directive (CSDD). Wenn die CSDD wie geplant beschlossen wird, werden auch Unternehmen mit bereits 500 Arbeitnehmern und 150 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise, in besonders „riskanten Bereichen“ (Textil, Leder, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie Bergbau), 250 Arbeitnehmern und 40 Millionen Euro Jahresumsatz betroffen sein. Überdies sieht der aktuelle Entwurf auch eine Haftung der Geschäftsführung vor. Das Thema „Lieferkette“ ist also nicht nur ein Thema für große Unternehmen.
Action Items
- Betriebsinterne Zuständigkeit bestimmen
- Risikomanagement einrichten oder anpassen
- Risikoanalyse durchführen
- Abgabe einer Grundsatzerklärung
- Präventionsmaßnahmen im eigenen Unternehmen verankern und gegenüber Zulieferern vereinbaren
- Gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen
- Beschwerdeverfahren einrichten
- Alle Maßnahmen dokumentieren und jährlich an das BAFA berichten
Weitere Informationen und Kontakt
Tim A. Fongern
E tf@b4u.law | T +49 69 2573 75 354
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